Ausbildung im Betrieb

Prosemester und Berufsbildungsphase

Die Ausbildungsphase im Betrieb dauert insgesamt 24 Monate. Davon verbringst du gleich zu Beginn 15 Monate am Stück im Betrieb, um Praxiserfahrung zu sammeln. In dieser Zeit befindest du dich im sogenannten Prosemester und bist Auszubildende/r, das heißt du bist noch nicht als Studierender eingeschrieben. Aus diesem Grund gelten für die Zeit im Prosemester besondere Regeln:

Anwesenheitspflicht

Während der Vorlesungen und Übungen des Prosemesters (im August, Januar, Mai und August) besteht Anwesenheitspflicht! Sollte die Teilnahme an Veranstaltungen nicht möglich sein, muss der Arbeitgeber umgehend darüber informiert werden. 

Die in der Ausbildung erbrachten Leistungen werden für das Studium mit 30 Credits anerkannt.

Berichtshefte

Während der 24 Ausbildungsmonate bist du verpflichtet ein Berichtsheft zu führen, das ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist. Das Berichtheft kann bei der im Downloadbereich angegebenen Adresse angefordert werden und wird dem Antrag zur Winzer-Abschlussprüfung beigefügt.

Die Eintragungen sollen stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und der Unterweisung im Prosemester Auskunft geben.

Achtung! Das Berichtsheft sollte vor einem möglichen Auslandsaufenthalt im 5. Semester bei der Landwirtschaftskammer vorgezeigt werden, um eine fristgerechte Anmeldung zur Abschlussprüfung sicherzustellen.

 

Betriebliche Ausbildungsphasen und Vorlesungszeiten

Sozialversicherung im dualen Studium

Seit dem 1.1.2012 sind Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gesetzlich gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterstellt.

Auch in Studienabschnitten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (ab dem ersten Semester) bist du in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage berechnet (1 % der monatlichen Bezugsgröße). Der Arbeitgeber trägt diese Beiträge alleine, auch wenn er nur einen Teil der Ausbildung betreut. Individuelle Absprachen zwischen den Betrieben sind daher teilweise notwendig. 

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind dual Studierende in Zeiten ohne Arbeitsentgelt ebenfalls versicherungspflichtig. Allerdings werden die Beiträge in der Höhe gezahlt, die auch versicherungspflichtige Studierende entrichten. Die Beiträge werden alleine vom Studierenden getragen. Solltest du einen Anspruch auf Familienversicherung (bei einem Elternteil oder einem Ehegatten oder Lebenspartner) haben, sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen.